OLG Hamburg - Urteil vom 09.04.1997
4 U 136/96
Normen:
BGB § 572 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)627c
MDR 1997, 727
OLG Hamburg, HdM Nr. 31
WuM 1997, 375
ZMR 1997, 415

OLG Hamburg - Urteil vom 09.04.1997 (4 U 136/96) - DRsp Nr. 1997/6689

OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 4 U 136/96

DRsp Nr. 1997/6689

Der vor Veräußerung des vermieteten Grundstücks entstandene und fällig gewordene Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution geht nicht ohne weiteres mit dem Eigentum auf den Erwerber über.

Normenkette:

BGB § 572 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren Pächter, der Kläger Verpächter einer Gaststätte. Über dieses Pachtverhältnis kam es zu Streitigkeiten, die zu einem Prozeß vor dem Landgericht Hamburg führten (Az. 307 O 122/94). Hier schlossen die Parteien am 3.1.1994 einen Prozeßvergleich (Anlage K 1). Nunmehr streiten die Parteien über die Vollstreckbarkeit sowie über Ansprüche aus diesem Vergleich. Der Vergleich lautet auszugsweise:

"4. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagten als Gesamtschuldner seit Vertragsbeginn zu zahlen haben eine monatliche Pacht für Räumlichkeiten und das erwähnte Inventar von DM 4.300,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Auf dieser Basis hat der Kläger binnen 2 Wochen abzurechnen.

Die Beklagten haben außerdem alle Betriebskosten zu tragen, die nach Anl. 3 zu § 27 der II. BVO umlagefähig sind einschl. der Betriebskosten, die auf die Wohnung entfallen.

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