OLG Thüringen - Urteil vom 13.02.1997
1 U 941/96 (135)
Normen:
BGB §§ 126 566 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 10.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3236/95

Wahrung der Schriftform bei einem Mietvertrag

OLG Thüringen, Urteil vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 1 U 941/96 (135)

DRsp Nr. 1997/7281

Wahrung der Schriftform bei einem Mietvertrag

Die für einen auf längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag erforderliche Schriftform ist nicht gewahrt, wenn Anlagen, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, weder von beiden Vertragspartnern unterzeichnet, noch fest mit dem Mietvertrag verbunden und hierdurch zu einer einzigen Urkunde zusammengefaßt sind.

Normenkette:

BGB §§ 126 566 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 23. September/03. November 1992 einen Mietvertrag über Räumlichkeiten nebst Tiefgaragenstellplätzen in dem von dem Kläger noch zu errichtenden Gebäude A. Straße 50 in Erfurt. Der Mietvertrag der Parteien wurde für die Dauer von 10 Jahren geschlossen, beginnend mit dem Tag der gebrauchsfertigen Übergabe des Mietobjektes.