OVG Berlin - Urteil vom 28.11.1997 (2 A 7.94) - DRsp Nr. 2009/17124
OVG Berlin, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 2 A 7.94
DRsp Nr. 2009/17124
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach Rechtsänderung, Altfälle, Nachteilsbegriff; Bauleitplanung: Gemeinwohlerfordernis, Ausrichtung von Entwicklungsmaßnahmen, Genehmigungserfordernis bei schwebend unwirksamen Altverträgen)»1. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozeßrechts auch auf Normenkontrollverfahren anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden sind.2. Die entwicklungsrechtliche Genehmigungspflicht zielt auf privatrechtsgestaltende Wirkungen im Vorfeld des Eigentumserwerbs ab. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nF ist deshalb auch gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Antragsteller an einem Grundstück im Entwicklungsbereich noch nicht dinglich verfestigt sind.3. Das Gemeinwohlerfordernis des § 165 Abs. 3 Nr. 2BauGB muß sich auch auf die Anwendbarkeit des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums beziehen.
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