AG Brühl - Urteil vom 04.04.1997
23 C 193/96

AG Brühl - Urteil vom 04.04.1997 (23 C 193/96) - DRsp Nr. 2002/9294

AG Brühl, Urteil vom 04.04.1997 - Aktenzeichen 23 C 193/96

DRsp Nr. 2002/9294

Tatbestand:

Die Klägerin und der Kläger vermieteten an die Beklagten gemäß Mietvertrag vom 04.10.1991 wegen dessen Einzelheiten auf dessen Kopie in der Anlage zur Klageschrift verwiesen wird, im Hause ... 5 Zimmer, Küche, Flur, WC mit Bad, zwei Kellerräume sowie eine Garage.

Die Klägerin und der Kläger führen aus, die Beklagten nutzten rechtswidrig die vor der Garage gelegene Hoffläche zum Abstellen von Fahrzeugen, Mülltonnen etc.

Sie führen aus, an Karnevalstagen, also Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag sei das Fahrzeug der Beklagten auf dem Hof geparkt worden.

Die Klägerin und der Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Gelände ... in ... den Hof in der Weise zu nutzen, dass dort Fahrzeuge außer zum Be- und Entladen abgestellt werden und dass die Mülltonne dort abgestellt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, die vor der Garage gelegene Hoffläche zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen.

Sie führen aus, es sei ihnen nicht möglich, die Mülltonnen in der Garage abzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.