Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 216,53 DM gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte hat den Mietzins in den Monaten März und April 1994 sowie November und Dezember 1994 und schließlich Januar bis März 1995 jeweils zu Recht um 20 DM bzw. 25 DM gemindert.
Die Mietminderung tritt gemäß § 537 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ein, wenn im Verlaufe der Mietzeit ein Mangel entsteht, der die Tauglichkeit der Mietsache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindert, ohne dass es auf ein Verschulden des Vermieters ankommt. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache nachteilig von dem vertraglich geschuldeten abweicht.
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