AG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.1997
33 C 2262/97-27
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 664

Denkmalschutzwidrige Veränderungen des Mietobjekts

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 33 C 2262/97-27

DRsp Nr. 2001/7507

Denkmalschutzwidrige Veränderungen des Mietobjekts

Zwar hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung gewisser Veränderungen, die nicht in die bauliche Substanz des Mietobjekts eingreifen und nach Ende des Mietverhältnisses leicht wieder zu entfernen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die vorgenommenen Änderungen gegen Denkmalschutzvorschriften verstoßen, deren Einhaltung dem Vermieter aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt.

Normenkette:

BGB § 550 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, Ihren Mietern, Entfernung eines von diesen im Garten des Mietobjekts angebrachten Flechtzauns, eines Torbogens und eines an der Hausfassade angebrachten Beleuchtungsstrahlers.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über das Anwesen ... in Frankfurt/M. aufgrund der schriftlichen Mietverträge vom 22.11.1973 und 23.9.1977 (Bl. 4 ff. d.A.). Die in den Mietverträgen auf Mieterseite noch genannte ... ist aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. An ihre Stelle ist neben dem Beklagten zu 2) die Beklagte zu 1) getreten. Gegenstand des Mietverhältnisses ist auch ein Garten.

Mit Schrieben an die Klägerin vom 1.9.1986 (Bl. 32 d.A.) bat der Beklagte zu 2) u.a. um die Gestattung der Überdachung der Terrasse des Mietobjekts. Die Klägerin genehmigte dies mit Schreiben vom 29.10.1986 (Bl. 32 a d.A.).