Die Bekl. [Mieterin] hatte in ihrem Schreiben erklärt, sie stimme der Mieterhöhung »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht« zu. Diese Einschränkung kann so verstanden werden, wie die Bekl. vortragen läßt, nämlich, daß sie sich zwar nicht dazu verpflichtet sieht, aber dennoch die angetragene Vertragsänderung annimmt, also der erhöhten Miete zustimmt. Mehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Einschränkung »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht« zunächst nicht, so daß trotz dieser Einschränkung ein Vertrag wirksam zustande kommen kann.
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