AG Heilbronn - Urteil vom 01.08.1997
13 C 2921/97
Normen:
MHG § 2 ; BGB § 133, § 157, § 535 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(133)633e
ZMR 1998, 171

AG Heilbronn - Urteil vom 01.08.1997 (13 C 2921/97) - DRsp Nr. 1999/4303

AG Heilbronn, Urteil vom 01.08.1997 - Aktenzeichen 13 C 2921/97

DRsp Nr. 1999/4303

Eine wirksame Zustimmung zu einem Mieterhöhungsbegehren i.S. von § 2 MHG liegt nicht vor, wenn der Mieter erklärt, er stimme der Mieterhöhung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu, um die Sache einstweilen zum Abschluß zu bringen.

Normenkette:

MHG § 2 ; BGB § 133, § 157, § 535 S. 2;

Gründe (Auszug):

Die Bekl. [Mieterin] hatte in ihrem Schreiben erklärt, sie stimme der Mieterhöhung »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht« zu. Diese Einschränkung kann so verstanden werden, wie die Bekl. vortragen läßt, nämlich, daß sie sich zwar nicht dazu verpflichtet sieht, aber dennoch die angetragene Vertragsänderung annimmt, also der erhöhten Miete zustimmt. Mehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Einschränkung »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht« zunächst nicht, so daß trotz dieser Einschränkung ein Vertrag wirksam zustande kommen kann.