Mietminderung bei Asbesthaltigkeit von inzwischen entfernten Nachtspeicheröfen
AG Hof, vom 04.04.1997 - Aktenzeichen 15 C 2065/95
DRsp Nr. 2009/7392
Mietminderung bei Asbesthaltigkeit von inzwischen entfernten Nachtspeicheröfen
Besteht die - sachverständig festgestellte - konkrete Gefahr, dass aus Bauteilen von Nachtspeicheröfen Asbestfasern in die Raumluft gelangen, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt. Das gilt auch dann, wenn sich nach Entfernung der Öfen nicht mehr feststellen lässt, inwieweit die Raumluft tatsächlich mit Asbestfasern belastet war.