AG Leonberg - Urteil vom 17.01.1997
5 C 836/96
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;

Zustimmung zur Hundehaltung

AG Leonberg, Urteil vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 5 C 836/96

DRsp Nr. 2001/8521

Zustimmung zur Hundehaltung

Ist im Mietvertrag vereinbart, daß jegliche Tierhaltung mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen etc. der Zustimmung des Vermieters bedarf und daß diese nur widerrufen werden kann, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen, so steht die Genehmigung der Tierhaltung im Ermessen des Vermieters und darf nur bei Vorliegen besonderer Sachgründe verweigert werden. Die Versagung ist mißbräuchlich, wenn auch anderen Mietern das Halten von Hunden gestattet wurde.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

(Nach § 495 a ZPO ohne Tatbestand)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Hundehaltung in der Wohnung der Kläger in der ... Straße ... zuzustimmen.

Unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tierhaltung hat, ist in Rechtsentscheiden der Oberlandesgericht Hamm (WM 1981, 53 = DWW 1981, 48) und Karlsruhe (WM 1981, 248) entschieden worden. Auf die Gründe der veröffentlichten Rechtsentscheide wird Bezug genommen.