Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nach §§ 535, 536 BGB zu. Grundsätzlich ist der Mieter eines Hauses mit Garten befugt, Veränderungen vorzunehmen und den Garten mit Einrichtungen zu versehen, soweit diese Veränderungen oder Hinzufügungen bei Ende der Mietzeit wieder zu entfernen sind. Dazu gehört auch eine ortsübliche Einfriedigung.
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