AG Münster - Urteil vom 15.07.1997
5 C 3/97
Normen:
BGB §§ 535, 536;
Fundstellen:
WuM 1997, 486

Einzäunung des mitvermieteten Gartens

AG Münster, Urteil vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 5 C 3/97

DRsp Nr. 2001/10298

Einzäunung des mitvermieteten Gartens

Der Mieter eines Hauses mit Garten ist befugt, Veränderungen vorzunehmen und den Garten mit Einrichtungen zu versehen, soweit diese Veränderungen oder Hinzufügungen bei Ende der Mietzeit wieder zu entfernen sind. Dazu gehört auch eine ortsübliche Einfriedigung

Normenkette:

BGB §§ 535, 536;

Tatbestand:

Tatbestand

entfällt gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nach §§ 535, 536 BGB zu. Grundsätzlich ist der Mieter eines Hauses mit Garten befugt, Veränderungen vorzunehmen und den Garten mit Einrichtungen zu versehen, soweit diese Veränderungen oder Hinzufügungen bei Ende der Mietzeit wieder zu entfernen sind. Dazu gehört auch eine ortsübliche Einfriedigung.