Mit Mietvertrag vom 01.04.1958 mieteten die Beklagten die in Zeitz gelegene Wohnung. Die Parteien vereinbarten in § 9 des Mietvertrages, dass Um- und Einbauten nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden dürfen.
Mit Schreiben vom 25.10.95 haben die Beklagten der Klägerin (eine Reichsbahn-Siedlungsgesellschaft) mitgeteilt, dass sie Fensterrollläden installieren werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 02.11.95 die Zustimmung zum Anbau der Rollläden verweigert. Mit Schreiben vom 11.03.1996 hat die Klägerin hieran festgehalten. Die Beklagten hatten an den Fenstern ihrer Wohnung Außenjalousien mit Außenkästen angebracht.
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