A. Die Klageparteien, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, haben Klage zum Amtsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Räumung einer Wohnung sowie zur Zahlung von Mietzins zu verurteilen. Der Beklagte bestreitet die Räumungsverpflichtung dem Grunde nach nicht, ebensowenig die Höhe jedenfalls der Kaltmiete, rechnet jedoch gegen einen Teil der Mietzinsforderungen mit Ansprüchen auf Gehalt und "Urlaubsgeld" auf.
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