BAG - Beschluß vom 22.07.1998
5 AS 17/98
Normen:
GVG § 17 Abs. 2, § 17 a Abs. 2, 4, § 17 b Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 n. F.;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 36 ZPO
BB 1998, 2064
DB 1998, 2332
NZA 1998, 1190
NZM 1999, 48
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3678/98

Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses

BAG, Beschluß vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 5 AS 17/98

DRsp Nr. 1998/18399

Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses

»1. Auch nach der Neufassung des § 36 ZPO durch das Schiedsverfahren - Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, soweit es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten handelt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog). 2. Rechnet der Beklagte als Arbeitnehmer gegen eine von ihm nicht bestrittene Mietzinsforderung mit Lohnansprüchen auf, so ist eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Arbeitsgericht unzulässig (gegen LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 25. Juli 1997 - 11 TA 5/97 - LAGE ArbGG 1979 § 2 Nr. 26).«

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2, § 17 a Abs. 2, 4, § 17 b Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 n. F.;

Gründe:

A. Die Klageparteien, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, haben Klage zum Amtsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Räumung einer Wohnung sowie zur Zahlung von Mietzins zu verurteilen. Der Beklagte bestreitet die Räumungsverpflichtung dem Grunde nach nicht, ebensowenig die Höhe jedenfalls der Kaltmiete, rechnet jedoch gegen einen Teil der Mietzinsforderungen mit Ansprüchen auf Gehalt und "Urlaubsgeld" auf.