AG Dortmund - Urteil vom 01.12.1998
15 C 11372/98 He.
Normen:
BGB § 535 ;

Anspruch des Mieters auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne

AG Dortmund, Urteil vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 15 C 11372/98 He.

DRsp Nr. 2001/7501

Anspruch des Mieters auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne

Eine Spätaussiedlerin aus Polen, die 21 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hat keinen Anspruch auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne an einem von dem Vermieter zuzuweisenden Platz, wenn das Haus über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über die darüber hinaus ein polnisches Programm zu empfangen ist. Als Spätaussiedlerin deutscher Staatsangehörigkeit kann sie sich auch dann nicht auf die Rechte ausländischer Mieter berufen, wenn sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt seit mindestens 21 Jahren in der Bundesrepublik. Zuvor hat sie in Polen gelebt. Mit Mietvertrag vom 01.11.1980 mietete sie von der Beklagten eine Wohnung an. Diese Wohnung ist an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. Die Klägerin kann darüber einen polnischen Sender empfangen. Erstmals im Jahre 1996 bat sie die Beklagte um Anbringung einer Satellitenschüssel. In dem Schreiben heißt es, dass sie der deutschen Sprache nicht ganz mächtig sei. 1997 wiederholte sie den Wunsch mit der Begründung, dass ihr Deutsch nicht gut sei.

Die Klägerin behauptet, so gut wie kein Wort deutsch zu sprechen. Sie benötige auf für normale Gänge zu Behörden einen Dolmetscher.