AG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.02.1998
33 C 4082/97-76
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 759

Haltung von Hunden (Pitbull-Terrier)

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 33 C 4082/97-76

DRsp Nr. 2001/10273

Haltung von Hunden (Pitbull-Terrier)

Zwar besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters daran, daß der Mieter die Haltung von Kampfhunden in der Wohnung unterläßt, da nicht auszuschließen ist, daß von diesem Gefahren für die Mitbewohner ausgehen. Jedoch ist er nicht berechtigt, wegen der fortgesetzten Haltung der Hunde das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, sondern hat zunächst den Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

Mit Vertrag vom 23.02.1972 mietete der Beklagte zu 1. von einer Rechtsvorgängerin des Klägers eine im Anwesen ... gelegene 3-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte zu 2 ist der Sohn des Beklagten zu 1, der ebenfalls in der Wohnung wohnt. In § 15 des Vertrages heißt es u.a., dass "Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen, (...) nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden (dürfen). ..." Auf den Vertrag vom 23.02.1972 (Bl. 6 ff. d.A.) wird verwiesen.