Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.
Mit Vertrag vom 23.02.1972 mietete der Beklagte zu 1. von einer Rechtsvorgängerin des Klägers eine im Anwesen ... gelegene 3-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte zu 2 ist der Sohn des Beklagten zu 1, der ebenfalls in der Wohnung wohnt. In § 15 des Vertrages heißt es u.a., dass "Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen, (...) nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden (dürfen). ..." Auf den Vertrag vom 23.02.1972 (Bl. 6 ff. d.A.) wird verwiesen.
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