AG Gladbeck - Urteil vom 10.09.1998
5 C 493/98
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 221

Anbringung einer Parabolantenne in der Wohnung

AG Gladbeck, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 5 C 493/98

DRsp Nr. 2001/7514

Anbringung einer Parabolantenne in der Wohnung

Die Anbringung einer Parabolantenne in der Wohnung hinter einem Fenster ist vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin im Dachgeschoss des Hauses in Gladbeck. Das Haus steht unter Denkmalschutz. Nachdem die Beklagte, ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Genehmigung der Klägerin eingeholt zu haben, an der Fassade des Hauses eine Parabolantenne errichtete, nahm die Klägerin die Beklagte vor dem Amtsgericht Gladbeck unter dem Aktenzeichen: 5 C 751/96 auf Entfernung dieser Parabolantenne in Anspruch. Nach antragsgemäßer Verurteilung durch das Amtsgericht Gladbeck entfernte die Beklagte die installiert Parabolantenne im Vollstreckungsverfahren und brachte sie hinter der Fensterscheibe in der Dachgaube der Dachgeschosswohnung wieder an. Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf das Foto auf Bl. 4 d.A. verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Antenne dort anzubringen.

Sie hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr hinter der Fensterscheibe in der Dachgaube im Dachgeschoss des Hauses in errichtete Parabolantenne aus der Dachgaube zu entfernen,