AG Magdeburg - Urteil vom 30.04.1998
12 C 2885/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1998, 627

Mietminderung bei Lärm von einem Kinderspielplatz/Bolzplatz

AG Magdeburg, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen 12 C 2885/97

DRsp Nr. 2001/14201

Mietminderung bei Lärm von einem Kinderspielplatz/Bolzplatz

Lärm von einem nahe des Mietobjekts gelegenen Kinderspielplatz/Bolzplatz berechtigt nur dann ausnahmsweise zur Minderung des Mietzinses, wenn eine unverhältnismäßig hohe Lärmelästigung vorhanden ist, die nicht mehr als normalerweise im Rahmen des Spielens von Kindern und Jugendlichen auftretend anzusehen ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des ausstehenden anteiligen Mietzinses für die Monate Mai 1996 bis Oktober 1996 gemäß § 535 BGB.

Ein Anspruch auf Minderung der Miete gemäß § 537 BGB steht den Beklagten nicht zu.