AG Neustadt a. Rbge. - Urteil vom 27.07.1998
48 C 435/98
Normen:
BGB §§ 536, 550, 554a ;
Fundstellen:
NZM 1999, 308

Fristlose Kündigung wegen Haltung zahlreicher Tiere

AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 27.07.1998 - Aktenzeichen 48 C 435/98

DRsp Nr. 2001/10304

Fristlose Kündigung wegen Haltung zahlreicher Tiere

Der Mieter verstößt durch die Haltung zahlreicher Tiere (hier: 28 Tiere, zwei Hunde, 20 Katzen, zwei Nymphensittiche und vier Kaninchen) ganz erheblich gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag, so daß eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550, 554a ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Räumung von Wohnraum in Anspruch. Die Beklagte ist Mieterin einer der Kläger gehörenden Wohnung in W., L.-R.-Str. 2. Zwischen den Parteien war bereits ein Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Neustadt - 27 C 1559/96 - anhängig gewesen. Der Kläger hatte damals u.a. wegen Tierhaltung in der Wohnung die Kündigung ausgesprochen. Die Klage war mit Urteil vom 13.01.1997 abgewiesen worden. Bezüglich der Tierhaltung hieß es in den Urteilsgründen, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte bereits seit 1984 zwei Hunde und eine Katze in der Wohnung hielte, so dass die Berufung auf das mietvertragliche Tierhaltungsverbot verwirkt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 98 ff. BA)Bezug genommen.