Der Kläger nimmt die Beklagte auf Räumung von Wohnraum in Anspruch. Die Beklagte ist Mieterin einer der Kläger gehörenden Wohnung in W., L.-R.-Str. 2. Zwischen den Parteien war bereits ein Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Neustadt - 27 C 1559/96 - anhängig gewesen. Der Kläger hatte damals u.a. wegen Tierhaltung in der Wohnung die Kündigung ausgesprochen. Die Klage war mit Urteil vom 13.01.1997 abgewiesen worden. Bezüglich der Tierhaltung hieß es in den Urteilsgründen, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte bereits seit 1984 zwei Hunde und eine Katze in der Wohnung hielte, so dass die Berufung auf das mietvertragliche Tierhaltungsverbot verwirkt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 98 ff. BA)Bezug genommen.
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