LG Hamburg - Urteil vom 15.10.1998
327 S 79/98
Normen:
BGB § 259, § 397 Abs. 2, § 535, § 536; BGB § 397 Abs. 2, § 535, § 536, § 556;
Fundstellen:
DRsp I(133)674a
DRsp I(133)675a-b
NZM 1999, 838
ZMR 1999, 405

LG Hamburg - Urteil vom 15.10.1998 (327 S 79/98) - DRsp Nr. 2000/1631

LG Hamburg, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 327 S 79/98

DRsp Nr. 2000/1631

Leitsatz (redakt.):1. Wird der Saldo aus einer Betriebskostenabrechnung ausgeglichen, so liegt darin ein deklaratorisches Anerkenntnis mit der Folge, daß die - zunächst nur einen bloßen Rechenvorgang im Sinne von § 259 BGB darstellende - Abrechnung verbindlich wird und jede Partei mit nachträglichen Einwendungen ausgeschlossen ist, die bereits vor dem Saldo-Ausgleich aufgrund gründlicher Prüfung hätten vorgebracht werden können. 2. »a. Der Mieter von Wohnraum kann während der Mietzeit seine Wohnung farblich so gestalten, wie es seinen Vorstellungen entspricht. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muß er aber die Wohnung in üblichen Farbtönen entsprechend herkömmlichen Geschmacksvorstellungen zurückgeben. b. Ist der farbliche Zustand der Wohnung in einem bei Rückgabe der Wohnung gefertigten Abnahmeprotokoll nicht beanstandet worden, so kann der Vermieter deswegen keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 259, § 397 Abs. 2, § 535, § 536; BGB § 397 Abs. 2, § 535, § 536, § 556;

Gründe zu

2

Gründe (Auszug):

a.