LG Münster - Urteil vom 16.04.1998
8 S 306/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1998, 723
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 05.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 69/97

Mietminderung bei Vorenthaltung des Gebrauchs der Waschküche

LG Münster, Urteil vom 16.04.1998 - Aktenzeichen 8 S 306/97

DRsp Nr. 2001/12258

Mietminderung bei Vorenthaltung des Gebrauchs der Waschküche

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mieter zum Mitgebrauch der Gemeinschaftseinrichtung des Wohnhauses berechtigt. Wird ihm der Gebrauch des Wasch- und Trockenraums vorenthalten, so ist er zur Minderung des Mietzinses um 5 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Nach Rücknahme des Räumungsantrages sowie nunmehr übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der am 24.03.1997 von dem Beklagten geleisteten Zahlung besteht zwischen den Parteien Streit lediglich über einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 106 DM sowie über die Kosten des Rechtsstreits.