LG Siegen - Beschluss vom 02.11.1998
1 T 26/98
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 18.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 403/98

LG Siegen - Beschluss vom 02.11.1998 (1 T 26/98) - DRsp Nr. 2002/9282

LG Siegen, Beschluss vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 1 T 26/98

DRsp Nr. 2002/9282

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft. Zwar hat das Amtsgericht den Streitwert nicht - wie in § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG vorgesehen - durch Beschluss, sondern im Tenor des Urteils festgesetzt. Dies berührt aber die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 5.000 DM festgesetzt. Die Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger mit der Klage verfolgt. Bei einer Klage des Mieters auf Mängelbeseitigung (§ 536 BGB) bemisst sich der Wert nach Ansicht der Kammer nicht danach, ob und inwieweit der Mietzins vom Mieter gemindert werden kann. Maßgebend ist vielmehr der zu schätzende Aufwand der Mängelbeseitigung (LG Kiel, WuM 1995, 320; Schneider, Streitwert, 10. Aufl., Rdn. 3080).