BAG - Beschluß vom 02.11.1999
5 AZB 18/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, 4 ; BGB §§ 565b, 565e; GVG § 23 Nr. 2a, § 17 Abs. 2 ; ZPO § 29a;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 2 ArbGG 1979
AuA 2000, 389
BAGE 92, 336
DB 2000, 628
MDR 2000, 600
NZA 2000, 277
WuM 2000, 362
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 04.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 55/99
LAG Niedersachsen, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 150/99

Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Überlassung von Werkdienstwohnungen

BAG, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 5 AZB 18/99

DRsp Nr. 2000/1296

Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Überlassung von Werkdienstwohnungen

»Für Streitigkeiten aus der Überlassung einer Werkdienstwohnung sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG).«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, 4 ; BGB §§ 565b, 565e; GVG § 23 Nr. 2a, § 17 Abs. 2 ; ZPO § 29a;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Höhe des Mietwerts einer Dienstwohnung.

Der Beklagte ist bei der klagenden Samtgemeinde seit dem 1. April 1977 als Schulhausmeister angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Mit Schreiben vom 13. September 1977 wies die Klägerin dem Beklagten die von ihm bezogene Wohnung für die Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses "als Werkdienstwohnung" zu. Der Beklagte hatte dafür monatlich eine "Werkdienstwohnungsvergütung" zu entrichten. Deren Höhe orientierte sich am Mietwert der Wohnung. Dieser wurde im Lauf der Zeit auf 410,40 DM festgesetzt.