I.
Die Kläger fechten die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1994 an.
Die Beklagte erhebt in ihrem örtlichen Bereich auf der Grundlage der Satzung vom 23. Februar 1984 eine Zweitwohnungssteuer. Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Die Steuer wird gemäß §§ 3 und 4 der Satzung auf der Grundlage der in drei Klassen unterteilten Jahresrohmiete berechnet.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|