BVerwG - Urteil vom 30.06.1999
8 C 6.98
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2 a Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) ; Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Braunlage;
Fundstellen:
BVerwGE 109, 188
DVBl 1999, 1655
DVBl 2000, 274
NJW 2000, 375
NVwZ 2000, 204
UPR 2000, 67
WuM 2000, 140
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 18.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 4575/96
VG Braunschweig, vom 30.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3521/94

Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, - als Kapitalanlage, Ferienwohnung, Mischnutzung, Steuerbemessung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

BVerwG, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 8 C 6.98

DRsp Nr. 2006/8057

Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, - als Kapitalanlage, Ferienwohnung, Mischnutzung, Steuerbemessung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

»Die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer unter Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete ist rechtswidrig, wenn von vornherein nur eine vertraglich befristete Eigennutzungsmöglichkeit besteht (hier: 4 Wochen).«

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2 a Art. 20 (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) ; Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Braunlage;

Gründe:

I.

Die Kläger fechten die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1994 an.

Die Beklagte erhebt in ihrem örtlichen Bereich auf der Grundlage der Satzung vom 23. Februar 1984 eine Zweitwohnungssteuer. Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Die Steuer wird gemäß §§ 3 und 4 der Satzung auf der Grundlage der in drei Klassen unterteilten Jahresrohmiete berechnet.