OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.10.1999 (10 W 107/99)
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.092,75 DM (456,75 DM + 636,-- DM) x 12 = 13.113,-- DM festgesetzt. Die Erwägungen des [...]