Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mietzins in Höhe von monatlich 5.021,06 DM für die Zeit Februar 1996 bis Dezember 1996 mit insgesamt 55.231,66 DM zzgl. Zinsen und im Berufungsverfahren erweitert um die Monate Januar 1997 bis Oktober 1997 mit insgesamt 105.442,26 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte begehrt für den Fall des Unterliegens mit ihrer hilfsweisen Widerklage wegen Minderung für den Zeitraum, für den Miete beansprucht wird, 4.965,07 DM, im Berufungsverfahren erhöht auf 9.476,67 DM. Weiter macht sie widerklagend 7.024,54 DM nebst Zinsen als Mietminderung für die Zeit von Dezember 1994 bis Januar 1996 geltend.
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