OLG München - Urteil vom 24.11.1999
7 U 4427/98
Normen:
BGB § 510 Abs. 2 § 147 ; ZPO § 256 § 894 Abs. 1 Ziff. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 263 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2000, 167
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 23341/97

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Mietvorvertrag

OLG München, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 7 U 4427/98

DRsp Nr. 2000/9019

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Mietvorvertrag

»Aus einem Mietvorvertrag kann auf Abgabe eine Vertragsangebotes durch den Vermieter geklagt werden, wenn die Bedingungen des Hauptvertrages nur vom Vermieter vergeben werden können.«

Normenkette:

BGB § 510 Abs. 2 § 147 ; ZPO § 256 § 894 Abs. 1 Ziff. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 263 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Feststellung, daß die Beklagte aufgrund eines behaupteten Mietvorvertrags verpflichtet ist, einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen. Hilfsweise hat sie wegen Verletzung eines vereinbarten Vormietrechts Schadensersatz i. H. v. 2 Mio. DM verlangt.

Die Klägerin betrieb seit 1956 im Anwesen B 3-5 in München ein Filmtheater mit vier Kinos und einer Gesamtfläche von 2.300 m2, sowie einer Besucherkapazität von 1.460 Sitzplätzen. Mit der Rechtvorgängerin der Beklagten, der L AG bestanden insoweit Miet-/Pachtverträge (i. folg. Mietverträge) vom 14.12.1956 (Anlage K 1) und vom 28.06.1978 (Anlage K 2).

Der zwischen der L AG und der Klägerin bestehende Vertrag vom 28.06.1978 betreffend das Filmtheater enthält in § 3 folgende entscheidungserheblichen Regelungen:

"1. Der Pachtvertrag beginnt am 01.01.1979. Er wird auf die Dauer von 15 Jahren (i. w. fünfzehn Jahren) fest abgeschlossen und läuft bis zum 31.12.1993.