OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 28.01.1999
4 A 589/98
Normen:
HeimG § 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1063
GewArch 1999, 199
IBR 2000, 40
WuM 1999, 412

Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf Einrichtungen des sog. betreuten Wohnens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 4 A 589/98

DRsp Nr. 2000/5551

Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf Einrichtungen des sog. betreuten Wohnens

Einrichtungen des betreuten Wohnens unterliegen dann dem Heimgesetz, wenn die Mieter nach den vertraglichen Absprachen jederzeit die Möglichkeit haben, Leistungen (Verpflegung, zusätzliche Betreuung) abzurufen. Daß diese Leistungen nicht in der eigenen Wohnung, sondern in einer gesonderten Einrichtung erbracht werden, ist unerheblich.

Normenkette:

HeimG § 1 ;
Fundstellen
DVBl 1999, 1063
GewArch 1999, 199
IBR 2000, 40
WuM 1999, 412