OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 28.01.1999 4 A 589/98
Normen:
HeimG § 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 1063
GewArch 1999, 199
IBR 2000, 40
WuM 1999, 412
Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf Einrichtungen des sog. betreuten Wohnens
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 4 A 589/98
DRsp Nr. 2000/5551
Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf Einrichtungen des sog. betreuten Wohnens
Einrichtungen des betreuten Wohnens unterliegen dann dem Heimgesetz, wenn die Mieter nach den vertraglichen Absprachen jederzeit die Möglichkeit haben, Leistungen (Verpflegung, zusätzliche Betreuung) abzurufen. Daß diese Leistungen nicht in der eigenen Wohnung, sondern in einer gesonderten Einrichtung erbracht werden, ist unerheblich.