AG Berlin-Charlottenburg vom 27.05.1999
19 C 228/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; AGBG § 9;
Fundstellen:
MM 2000, 223

Mietminderung bei Erreichen einer Durchschnittstemperatur von lediglich 18 °C und einem Rostfleck und Streifenbildung an der Wand; Formularmäßige Vereinbarung der zu erreichenden Raumtemperatur

AG Berlin-Charlottenburg, vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 19 C 228/98

DRsp Nr. 2009/7621

Mietminderung bei Erreichen einer Durchschnittstemperatur von lediglich 18 °C und einem Rostfleck und Streifenbildung an der Wand; Formularmäßige Vereinbarung der zu erreichenden Raumtemperatur

1. Wird in einer Mietwohnung eine Durchschnittstemperatur von höchstens 18 °C erreicht, so ist eine Mietminderung in Höhe von 10 % gerechtfertigt. Dies kann auch nicht in einem Formularmietvertrag als vertragsgemäße Erfüllung festgelegt werden. 2. Kleinere Mängel wie ein 3 cm großer Rostfleck und Streifenbildung an der Wand rechtfertigen bei einer hochpreisigen Wohnung (16,29 DM pro qm) eine Mietminderung von 5 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; AGBG § 9;
Fundstellen
MM 2000, 223