AG Hamburg vom 01.09.1999
319 C 349/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NZM 2000, 335

Mietminderung bei Beschattung des Gartens und der Terrasse durch nachträgliche Errichtung eines Balkons im 1. Obergeschoss

AG Hamburg, vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 319 C 349/99

DRsp Nr. 2009/7290

Mietminderung bei Beschattung des Gartens und der Terrasse durch nachträgliche Errichtung eines Balkons im 1. Obergeschoss

Die nachträgliche Errichtung eines auf vier Stahlträgern ruhenden Balkons im Erdgeschoss stellt für den Mieter der Erdgeschosswohnung, der zur Benutzung des Gartens berechtigt ist, eine nicht unerhebliche Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand dar und berechtigt zu einer Minderung des Mietzinses um 2,5 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
NZM 2000, 335