FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2002
4 K 2346/00
Normen:
AO § 41 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen - hier: Eltern und Tochter

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 2346/00

DRsp Nr. 2003/11769

Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen - hier: Eltern und Tochter

1. Ein Mietvertrag zwischen Eltern und ihrer Tochter ist anzuerkennen, wenn in ihm die wesentlichen Elemente eines Mietverhältnisses, nämlich die Hauptpflichten der Vertragsparteien enthalten sind - Überlassung der im Vertrag bezeichneten Wohnung und Entrichtung des der Höhe nach bestimmten Mietzinses. 2. Die Miethöhe widerspricht nicht der unter fremden Dritten üblichen Mietvertragsgestaltung, wenn sie höher liegt als 50 v. H. der nach dem Mietspiegel ortsüblichen Miete. 3. Im Mietvertrag fehlende Regelungen über Schönheitsreparaturen, die Überlassung einer Einbauküche sowie die fehlende Vereinbarung einer Mietkaution entsprechen für sich genommen ebenso wenig der Anerkennung des Mietverhältnisses wie die Barzahlung des Mietzinses unter Verzicht auf Quittungen, sofern, wie im Streitfall, die fristgerechte Entrichtung des Mietzinses durch eine schriftliche Bestätigung der Mieterin glaubhaft gemacht wird.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das zwischen den Klägern und ihrer Tochter bestehende Mietverhältnis steuerlich anerkannt werden kann.