I. Der Kläger, Vermieter einer Gewerbeimmobilie (Teile des Grundstücks B. Straße in H., bestehend aus einem Gebäude und einer Freifläche ), hat von der Beklagten, seiner Mieterin, die gegen seinen Widerspruch das Mietverhältnis ordentlich gekündigt und das Mietobjekt Ende März 2003 geräumt hat, Zahlung des Mietzinses in der bisher gezahlten (unstreitigen) Höhe von (5.574,96 EUR entsprechend 10.903,67 DM pro Monat) für die Monate April und Mai 2003 verlangt. Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Mietvertrag wegen nicht eingehaltener Schriftform (§ 566 BGB a.F. = § 550 Abs. 1 BGB n.F.) als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte und von der Beklagten fristgerecht gekündigt sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|