OLG Celle - Urteil vom 22.07.2004
13 U 71/04
Normen:
BGB § 566 (a.F.) ; BGB § 550 Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
NZM 2005, 219
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 159/03

Formmangel bei gewerblichem Mietvertrag

OLG Celle, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 13 U 71/04

DRsp Nr. 2004/17278

Formmangel bei gewerblichem Mietvertrag

»Die Berufung auf Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform bei einem längerfristigen gewerblichen Mietvertrag ist (ausnahmsweise) dann treuwidrig, wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform (hier für eine Nachtragsvereinbarung bzgl. eines im Mietvertrag offen gelassenen Punktes) besteht«

Normenkette:

BGB § 566 (a.F.) ; BGB § 550 Abs. 1 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger, Vermieter einer Gewerbeimmobilie (Teile des Grundstücks B. Straße in H., bestehend aus einem Gebäude und einer Freifläche ), hat von der Beklagten, seiner Mieterin, die gegen seinen Widerspruch das Mietverhältnis ordentlich gekündigt und das Mietobjekt Ende März 2003 geräumt hat, Zahlung des Mietzinses in der bisher gezahlten (unstreitigen) Höhe von (5.574,96 EUR entsprechend 10.903,67 DM pro Monat) für die Monate April und Mai 2003 verlangt. Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Mietvertrag wegen nicht eingehaltener Schriftform (§ 566 BGB a.F. = § 550 Abs. 1 BGB n.F.) als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte und von der Beklagten fristgerecht gekündigt sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.