Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen der ihr erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung, insbesondere gegen die Festlegung von sogenannten Mietobergrenzen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem vor dem Ersten Weltkrieg errichteten, viergeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks R-Straße Nr. in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg. Das Grundstück liegt in dem durch die Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 9. Oktober 1993 (GVBl. S. 403) festgelegten Sanierungsgebiet "Samariterviertel".
Im November 1999 beantragte die Klägerin die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für bauliche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in den vermieteten und den leer stehenden Wohnungen des Hauses. Die Sanierungsverwaltungsstelle dess Bezirksamts erteilte ihr am 27. Oktober 2000 die Genehmigung mit einer Reihe von Nebenbestimmungen, von denen im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nur noch eine Bedingung und zwei Auflagen im Streit sind.
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