Rechte des Mieters bei Erneuerungsbedürftigkeit des Teppichbodens
AG Köln, vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 205 C 475/03
DRsp Nr. 2009/7481
Rechte des Mieters bei Erneuerungsbedürftigkeit des Teppichbodens
War der Teppichboden einer Mietwohnung bei Abschluss des Mietvertrages bereits 18 Jahre alt und wertlos, so kann der Mieter nach Verstreichen weiterer Zeit nicht die Erneuerung des Bodenbelages verlangen, da die Wohnung als ohne Bodenbelag vermietet zu betrachten ist.