LG Aurich - Beschluss vom 17.05.2004
3 T 229/04 (38)
Normen:
ZPO § 256 § 91a ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 48

Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage nach Kündigung eines Mietverhältnisses

LG Aurich, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 3 T 229/04 (38)

DRsp Nr. 2006/8993

Feststellungsinteresse für negative Feststellungsklage nach Kündigung eines Mietverhältnisses

Wird ein Mietvertrag durch fristlose Kündigung beendet, so besteht ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Feststellung, dass er nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, nicht mehr.

Normenkette:

ZPO § 256 § 91a ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt in der Sache zum Erfolg.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die diesbezüglichen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Kostentragungspflicht der Kläger.

Zwar ist die Aufforderung des Beklagten vom 04.12.2002 gerichtet an die Kläger: "Bitte umgehend beheben, da sonst die Zwangsschließung droht" dahin zu verstehen, dass der Beklagte die Kläger als Mieter des Restaurants International zur Mängelbeseitigung an der Dunstabzugsanlage für verpflichtet hielt. Insoweit bestand - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - ein Feststellungsinteresse der Kläger dahin, dass gerichtlich festgestellt würde, dass sie zur Mängelbeseitigung aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages nicht verpflichtet wären.