LG Dortmund vom 22.06.2004
125 C 1426/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2004, 468

Rechte des Mieters bei Eindringen von Wasser aus einer darüber liegenden Wohnung

LG Dortmund, vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 125 C 1426/03

DRsp Nr. 2009/7558

Rechte des Mieters bei Eindringen von Wasser aus einer darüber liegenden Wohnung

Der Mieter einer Wohnung hat regelmäßig gegen einen anderen Mieter einer darüber liegenden Wohnung keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Beseitigung eines Wasserschadens durch aus der darüber liegenden Wohnung eingedrungenes Wasser. Im Verhältnis zum Vermieter trifft ihn allerdings auch nicht die vertragliche Schönheitsreparaturverpflichtung.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2004, 468