LG Duisburg - Urteil vom 17.02.2004
13 S 209/03
Normen:
BGB § 535 § 276 § 251 ; AGBG § 9 ;
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 363/02

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach festem Zeitplan; Ansprüche des Vermieters nach Übertragung des Eigentums

LG Duisburg, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 13 S 209/03

DRsp Nr. 2006/9245

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach festem Zeitplan; Ansprüche des Vermieters nach Übertragung des Eigentums

1. Hat der Vermieter das Mietobjekt veräußert, so wandelt sich mit der Umschreibung im Grundbuch sein Anspruch gegen den ausgezogenen Mieter auf Ersatz von Renovierungskosten in einen auf Geldleistungen gerichteten Entschädigungsanspruch um.2. Die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem festen Zeitplan unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Normenkette:

BGB § 535 § 276 § 251 ; AGBG § 9 ;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis geltend. Mit Mietvertrag vom 15.07.1991 vermietete er den Beklagten ein Einfamilienhaus in Dinslaken. Der Mietvertrag (MV) enthält unter § 10 (Schönheitsreparaturen) folgende Regelungen:

1. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren innen.