I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis geltend. Mit Mietvertrag vom 15.07.1991 vermietete er den Beklagten ein Einfamilienhaus in Dinslaken. Der Mietvertrag (
1. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren innen.
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