LG Kassel - Beschluss vom 22.09.2004
3 T 309/04
Normen:
ZPO § 903 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 202
JurBüro 2005, 101
Rpfleger 2005, 39
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 630 M 30747/04

Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung wegen Umzugs in eine neue Mietwohnung

LG Kassel, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 3 T 309/04

DRsp Nr. 2005/19228

Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung wegen Umzugs in eine neue Mietwohnung

Der Schuldner ist verpflichtet, die eidesstattliche Offenbarungsversicherung erneut abzugeben, wenn er in eine neue Mietwohnung umgezogen ist, da nicht auszuschließen ist, dass er bei dem neuen Vermieter eine Mietkaution hinterlegen musste und damit pfändbares Vermögen erworben hat.

Normenkette:

ZPO § 903 ;

Gründe: