AG Wetzlar vom 11.08.2005
38 C 2034/04 (38)
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536a Abs. 2;
Fundstellen:
WuM 2005, 715

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und fehlendem Gefälle der Terrasse

AG Wetzlar, vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 38 C 2034/04 (38)

DRsp Nr. 2009/7488

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und fehlendem Gefälle der Terrasse

1. Der Mieter hat gegen den Vermieter einer Wohnung einen Anspruch auf Beseitigung der Ursache von Feuchtigkeitsschäden und einer Wasseransammlung auf der Terrasse (fehlendes Gefälle). 2. Haben Arbeiten einer Hilfskraft des Vermieters nicht zum Erfolg geführt, so braucht der Mieter sich auf weitere Mängelbeseitigungsversuche durch diese Hilfskraft nicht einzulassen. Der Vermieter befindet sich vielmehr mit der Mängelbeseitigung in Verzug mit der Folge, dass der Mieter gem. § 536a BGB die Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die Mängelbeseitigung verlangen kann.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536a Abs. 2;
Fundstellen
WuM 2005, 715