LG Kiel - Urteil vom 09.06.2005
1 S 274/04
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 132/04

Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses

LG Kiel, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 1 S 274/04

DRsp Nr. 2005/19872

Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses

Gründe:

(- abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO -)

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses geltend. Auf den Mietvertrag vom 21./22.08.1989 (Anlage K 9, Bl. 102-110 d. A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin übersandte der Beklagten ein Abnahmeprotokoll und eine Aufforderung, die dort aufgeführten Mängel zu beseitigen. Auf das Abnahmeprotokoll vom 30.04.2004 (Anlage K 3, Bl. 19 d. A.) und das Aufforderungsschreiben vom 05.05.2005 (Ablage K 2, Bl. 18 d. A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte, die den Zustand der Wohnung als vertragsgemäß ansah, führte keine weiteren Arbeiten aus.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.