BVerfG - Beschluss vom 09.05.2006 (1 BvR 761/06)
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels der gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben nämlich keine [...]