BSG - Urteil vom 19.03.2008
B 11b AS 31/06 R
Normen:
BGB § 535 ; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 60, 268
NZM 2009, 249
NZS 2009, 236
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 340/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Schönheitsreparaturen bei den Kosten für Unterkunft und Heizen

BSG, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen B 11b AS 31/06 R

DRsp Nr. 2008/20827

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Schönheitsreparaturen bei den Kosten für Unterkunft und Heizen

Normenkette:

BGB § 535 ; SGB II § 20 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.

Die Kläger - Eltern und drei Kinder (geboren 1999, 2000 und 2004) - lebten im streitigen Zeitraum zusammen in einer Mietwohnung (3-Zimmer-Wohnung, 63,87 qm) in H . Nach dem Mietvertrag waren an den Vermieter, einem Wohnungsunternehmen, monatlich 449,68 EUR zu zahlen. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Einzelmiete von 274 EUR, einem "Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen" in Höhe von 39,16 EUR sowie aus Vorauszahlungen für Betriebskosten von 55,22 EUR, für Heizkosten von 30,17 EUR und für Wasserversorgung/Entwässerung von 51,13 EUR. Zu dem Betrag von 39,16 EUR regelte § 3 des Mietvertrages ergänzend, dass der Anteil Instandhaltungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen Bestandteil der Einzelmiete sei und aus kalkulatorischen Gründen besonders ausgewiesen werde.