BVerfG - Beschluss vom 06.05.2008
2 BvR 2419/06
Normen:
GG Art. 101 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2009, 353
NVwZ-RR 2008, 658
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 5/06 C
BSG, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 34/05 R
LSG Baden-Württemberg, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 4639/03
SG Mannheim, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 899/03

Verfassungsmäßigkeit der Nichtherbeiführung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 2419/06

DRsp Nr. 2008/12807

Verfassungsmäßigkeit der Nichtherbeiführung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist nicht verletzt, wenn ein Bundesgericht eine Vorabentscheidung des EuGH für entbehrlich hält, weil das zu überprüfende Urteil nach seine Auffassung mit europäischem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter mit der Begründung, das Bundessozialgericht hätte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage herbeiführen müssen, ob das europäische Wettbewerbsrecht dem deutschen System der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft entgegensteht.

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Sie sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 2, § 3 Abs. 1 Gruppe 40, § 4 der Satzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verpflichtet, ihre angestellten Arbeitnehmer bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit zu versichern.