LAG Frankfurt/Main, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1724/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4489/07
Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen von Arbeitnehmern; Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs durch den Arbeitgeber
BAG, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 515/08
DRsp Nr. 2009/13107
Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen von Arbeitnehmern; Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs durch den Arbeitgeber
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.Orientierungssätze:1. Arbeitgeber können von einer tarifzuständigen Gewerkschaft grundsätzlich nicht verlangen, es zu unterlassen, sich zu Werbe- und Informationszwecken per E-Mail an die Beschäftigten über deren betriebliche E-Mail-Adressen zu wenden.2. Die Ausübung der nach Art. 9 Abs. 3GG verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft kann im Einzelfall durch gleichwertige Belange des Arbeitgebers eingeschränkt sein. Mögliche Eigentumsstörungen oder Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müssen der Gewerkschaft aber zurechenbar und jedenfalls geeignet sein, den Gebrauch des Eigentums bzw. das Funktionieren des Betriebs in spürbarer Weise zu beeinträchtigen.3. Auf die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten kann sich der Arbeitgeber zur Begründung eines eigenen Unterlassungsbegehrens gegen die Gewerkschaft nicht berufen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.