BAG - Urteil vom 20.01.2009
1 AZR 515/08
Normen:
BDSG § 7 S. 1; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Nr. 137
ArbRB 2009, 234
AuA 2009, 112
AuA 2010, 51
AuR 2009, 281
BAGE 129, 145
BB 2009, 2096
BB 2010, 192
DB 2009, 1410
MDR 2009, 1051
MMR 2009, 747
NJW 2009, 1990
NZA 2009, 615
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1724/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4489/07

Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen von Arbeitnehmern; Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 515/08

DRsp Nr. 2009/13107

Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen von Arbeitnehmern; Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs durch den Arbeitgeber

Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden. Orientierungssätze: 1. Arbeitgeber können von einer tarifzuständigen Gewerkschaft grundsätzlich nicht verlangen, es zu unterlassen, sich zu Werbe- und Informationszwecken per E-Mail an die Beschäftigten über deren betriebliche E-Mail-Adressen zu wenden. 2. Die Ausübung der nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft kann im Einzelfall durch gleichwertige Belange des Arbeitgebers eingeschränkt sein. Mögliche Eigentumsstörungen oder Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müssen der Gewerkschaft aber zurechenbar und jedenfalls geeignet sein, den Gebrauch des Eigentums bzw. das Funktionieren des Betriebs in spürbarer Weise zu beeinträchtigen. 3. Auf die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten kann sich der Arbeitgeber zur Begründung eines eigenen Unterlassungsbegehrens gegen die Gewerkschaft nicht berufen.