LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2009
3 Sa 450/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BetrAVG § 1 Abs. 1; ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 815/06

Verfall einer Ruhegeldanwartschaft; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Nachweis des rechtsverbindlichen Willens zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 450/09

DRsp Nr. 2011/13499

Verfall einer Ruhegeldanwartschaft; unbegründete Zahlungsklage bei fehlendem Nachweis des rechtsverbindlichen Willens zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten

Sind die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG nur erfüllt, wenn sich zugunsten des auf Zahlung einer Betriebsrente klagenden Arbeitnehmers die in der Ruhegeldzusage getroffene Vereinbarung: "Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet" auch auf die in der Ruhegeldzusage angeführte Betriebszugehörigkeit bezieht, hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Einbeziehung der Anrechnung (der ab 1970 in Bankdiensten verbrachten Zeit) in die Betriebszugehörigkeit tatsächlich dem Willen der (seinerzeitigen) Vertragspartner entsprochen hat; ein "non liquet" geht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2006 - Az: 4 Ca 815/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites - auch die des Revisionsverfahrens - hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BetrAVG § 1 Abs. 1; ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: