OLG Bremen - Urteil vom 22.07.2009
1 U 11/09
Normen:
BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 987/05

Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei alters- oder gebrauchsbedingt stark abgesunkenem Wert des vermieteten Gegenstandes

OLG Bremen, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 1 U 11/09

DRsp Nr. 2011/10109

Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei alters- oder gebrauchsbedingt stark abgesunkenem Wert des vermieteten Gegenstandes

1. Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB ist ein vertraglicher Anspruch eigener Art, auf den § 254 BGB nicht angewendet werden kann. 2. Das Verlangen des Vermieters nach Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung ist dann als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) anzusehen, wenn der Zeitwert des vermieteten Gegenstandes während des Entschädigungszeitraumes alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Geräte völlig außer Verhältnis steht.

Der Beklagte wird verurteilt, über den mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.01.2009 ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 11.954,96 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.11.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 13 % und der Beklagte 87 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.