OLG Hamburg - Beschluss vom 24.08.2009
4 U 5/09
Normen:
BGB § 558a Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2010, 108
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen C 95/08

Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Personenverschiedenheit von Vermieter und Grundstückseigentümer

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 4 U 5/09

DRsp Nr. 2010/17758

Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Personenverschiedenheit von Vermieter und Grundstückseigentümer

Sind nicht alle Eigentümer eines Hausgrundstücks gleichzeitig auch Vermieter, da sie einen Nießbrauch eingeräumt haben und auch Nießbrauchsberechtigte die Vermieterstellung innehaben, ist ein Mieterhöhungsverlangen unwirksam, das nur im Namen der Eigentümer angebracht wird.

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.11.2008 wird gem. § 522 Abs. 2. ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 1.443,36 €.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben die Kläger mit ihrem Vorbringen allerdings keinen Erfolg.

Zu Recht haben sie zwar darauf hingewiesen, dass auch der Kläger zu 13., Herr C............ T................, am Prozess zu beteiligen war, weil er als Bruchteilseigentümer (in Abt. I unter 2 a) IX) in dem neuesten zur Akte gereichten Grundbuchauszug verzeichnet ist.