LAG Nürnberg - Urteil vom 30.07.2013
6 Sa 237/13
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 548/12

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Änderungsvereinbarung

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 237/13

DRsp Nr. 2017/3493

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Änderungsvereinbarung

Haben die Parteien des Arbeitsvertrages in einer Änderungsvereinbarung sich auf eine neue Festlegung der Beschäftigungszeit und der Wochenarbeitszeit geeinigt und heißt es weiter, dass weitere Paragraphen des übrigen Arbeitsvertrages unberührt bleiben, so wird eine ursprünglich vereinbarte Bezugnahmeklausel inhaltlich nicht geändert. Denn die Formulierung "weitere Paragraphen bleiben unberührt" kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Vertragsparteien sich über den Inhalt und die Geltung dieser anderen Vertragsklausel nochmal Gedanken gemacht und sie "als Neuvertrag" in ihre Willensbildung mit aufgenommen hätten.

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 18.04.2013, Az. 4 Ca 548/12, abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen einer Insolvenzforderung.