OLG Naumburg - Urteil vom 07.03.2013
4 U 101/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 28/10

Anspruch auf Rückgängigmachung einer wegen gestiegener Mehlpreise zugebilligten Preiserhöhung für Backwaren

OLG Naumburg, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 4 U 101/11

DRsp Nr. 2013/22460

Anspruch auf Rückgängigmachung einer wegen gestiegener Mehlpreise zugebilligten Preiserhöhung für Backwaren

Die Rückgängigmachung einer zuvor wegen gestiegener Mehlpreise zugebilligten Preiserhöhung für Backwaren kann sich bei einer ergänzenden Auslegung einer Preisanpassungsklausel aus einem Kooperationsvertrag nach Treu und Glauben dann ergeben, wenn die Mehlpreise wieder auf ihr ursprüngliches Niveau zurückfallen.

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 10. November 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 31 O 28/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 1.279.347,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 284.022,58 € seit dem 08. Mai 2009 sowie auf einen weiteren Betrag von 995.324,44 € seit dem 16. September 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zu 21 % und der Zweitbeklagten zu 79 % zur Last.

3. Für die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz gilt Folgendes:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 43 % und die Zweitbeklagte zu 57 %.