OLG Rostock - Urteil vom 17.10.2013
3 U 158/06
Normen:
BetrKV § 1 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 158/06
LG Neubrandenburg, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 179/05

Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Umlage von Betriebskosten

OLG Rostock, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 3 U 158/06

DRsp Nr. 2014/11366

Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Umlage von Betriebskosten

1. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet, dass der Vermieter angehalten ist, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich vorzugehen. Er muss bei allen Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen. 2. Im Umfang der umgelegten Kosten, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, wird der Mieter hingegen auch bei Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Übrigen nicht von der Zahlungsverpflichtung frei. 3. Macht der Mieter die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes geltend, muss er Umstände vortragen und unter Beweis stellen, die den vielfältigen, je nach Region bzw. Kommune unterschiedlichen Bedingungen des Vermietungsmarkts sowie den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten des jeweils in Rede stehenden Anwesens hinreichend Rechnung tragen.