OLG Stuttgart - Urteil vom 04.06.2013
10 U 157/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 385/11

Auslegung eines Hofübergabevertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 10 U 157/12

DRsp Nr. 2014/10802

Auslegung eines Hofübergabevertrages

Hat der Übernehmende die aufgrund des Hofübergabevertrages geschuldete einmalige Leistung (hier: in Höhe von 210.000 DM) gar nicht und die geschuldete Leibrente nur für eine kurze Zeit lang bezahlt, so ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass der Übernehmende zwar nicht mehr die Übereignung der im Einzelnen bezeichneten Grundstücke verlangen kann, dass ihm aber der Gebrauch weiterhin unentgeltlich zu überlassen ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az: 24 O 385/11, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil erster Instanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 107.000,00 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

1.