OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2013 (1 A 2402/13)
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 3.000 Euro festgesetzt. Die mit Schriftsatz der Beklagten vom '11. [...]